Neuer Partner der U.S. CET Corporation

7/10/2012

35% Rendite in den USA erzielen!

Gute Nachricht für Investoren, während des 1. Halbjahr 2012 erzielten Investoren bis zu 35% Rendite auf Ihre US-Immobilien Anlage während des 1. Halbjahres 2012 aufgrund der steigenden Immobilien Preise sowie des starken Dollars zum Euro.

Bereits im Dezember 2011 informierte die U.S. CET Corporation über Top Rendite Chance in den USA und behielt recht.  Investoren, die noch im Januar 2012 eine vermietete Immobilie im Raum Jacksonville erworben haben, bezahlten hierfür im Durchschnitt USD 29.000, umgerechnet

21497,00 Euro (Kurs: 1,349). Die Netto Mieteinnahmen vor Steuer betragen im Durchschnitt $ 520.00.  Zum Stichtag 12.06.2012  bezahlt man nun für ein vergleichbares Objekt einen Preis in Höhe von $36.900, umgerechnet in Euro 29.379.00 (Kurs: 1,259), was eine Wertentwicklung in Höhe von 7.881,98 €  ( >35 % ) im Vergleich zum Einkaufspreis im Januar 2012 ausmacht.

Vertraut man der aktuellen Analyse der Credit Swiss vom 06.2012  so entwickelt sich der Immobilienmarkt auch weiterhin positiv, wobei  Objekte im Bereich von Jacksonville, Orlando, Miami  sowie Tampa sich unter den Top 20 der Wertentwicklung befinden.

Nutzen auch Sie die Möglichkeit und überzeugen Sie sich von den Chancen, die Ihnen ein Investment in den USA bietet.  Gerne übensenden Ihnen unsere Kooperationspartner ein aussagekräftiges , und für Sie unverbindliches Angebot.

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4/13/2012

Die Besteuerung in den USA

Wer beabsichtigt in den USA ein Unternehmen zu gründen bzw. ein Investment zu tätigen, der sollte sich im Vorfeld seiner Investition ausreichend über die Besteuerung in den USA informieren. Wichtig sind insbesondere die Frage nach 1. der Ertragsbesteuerung von natürlichen Personen 2.der Ertragsbesteuerung bei Personengesellschaften und 3. der Ertragsbesteuerung bei Kapitalgesellschaften.

 Bei der Ertragsbesteuerung von natürlichen Personen unterscheidet man in (a) Beschränkte Steuerpflicht und  (b) Unbeschränkte Steuerpflicht

a) Beschränkte Steuerpflicht
In den USA nicht "ansässige" Personen sind grundsätzlich nur beschränkt steuerpflichtig, d.h. unterliegen der amerikanischen Steuerpflicht nicht bezüglich ihres außerhalb der USA erworbenen Einkommens. Auf U.S. Quellen zurückzuführendes Einkommen unterliegt jedoch grundsätzlich der amerikanischen Besteuerung. Dazu zählen insbesondere: In den USA für amerikanische Unternehmen erbrachte Dienstleistungen; Einkommen aus amerikanischen Betriebsstätten, bzw. Personengesellschaften; Einkünfte aus amerikanischem Grundvermögen; sowie Einkünfte aus amerikanischen Einzelunternehmen. Nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (Anm.: Da Doppelbesteuerungsabkommen einzeln bilateral werden, gelten die im folgenden gemachten Feststellungen nicht automatisch für die Schweiz und Österreich) werden folgende Einkünfte grundsätzlich nicht versteuert: Zinsen, Lizenzgebühren (soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), Veräußerungsgewinne von mobilen Gegenständen (ebenfalls soweit diese nicht einer U.S. Betriebsstätte zuzurechnen sind), sowie Dividenden, wobei diese allerdings einer U.S. Quellenbesteuerung (5% bei Körperschaften und 15 % bei natürlichen Personen als Dividendenempfänger) unterliegen.

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Investitionen in den USA

Vor jedem Investment in den USA sollten die Möglichkeiten für die zweckmäßigste Investmentform genau geprüft werden. Dabei sind sowohl haftungsrechtliche Aspekte als auch steuerliche Konsequenzen zu berücksichtigen. Zudem gilt es auch den gewünschten Umfang des US-Engagements zu bestimmen; steht die bloße Kapitalanlage im Vordergrund oder sind umfangreiche unternehmerische Aktivitäten geplant, die zu einer wirtschaftlich hohen Belastung führen können. Unter Berücksichtigung aller Aspekte ist die optimale Gesellschaftsform zu bestimmen.

Das amerikanische Gesellschaftsrecht ist auf einzelstaatlicher Ebene geregelt, wobei die Unterschiede hierbei jedoch in aller Regel wenig gravierend sind. Grundsätzlich sind Kapitalgesellschaften (Corporations) und Personengesellschaften (General Partnership, Limited Liability Company) zu unterscheiden, während Joint Ventures (Gemeinschaftsunternehmen) verschiedene gesellschaftsrechtliche Rahmen haben können.

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1/12/2012

USA invest 24 informiert: Welche Vorteile bietet eine Immobilie in Florida?

Welche Vorteile bietet eine Immobilie in Florida?
Sonnenländer wie Costa Rica, Südafrika, Mexico oder die Vereinigten Arabischen Emirate wetteifern derzeit mit Florida um kaufkräftige Investoren aus Europa. Welche Vorteile bietet eine Immobilie im Sunshine State gegenüber der Konkurrenz?

Freiheit und Rechtssicherheit:
In manchen Ländern ist es Ausländern untersagt, in Küstennähe oder außerhalb von gewissen »Ausländerzonen« Immobilien zu erwerben. Weiterhin ist die Rückführung von Verkaufserlösen nicht immer ganz problemlos. In Florida gibt es keinerlei Restriktionen hinsichtlich Grundbesitz durch Ausländer. Wer hier kauft, weiß was er bekommt. Die Immobilienbranche ist so gut eingespielt, dass jeder Makler vorgedruckte Verträge hat, die faire Geschäfte zwischen den Parteien gewährleisten. Die üblichen notariellen Zug-um-Zug-Transaktionen resultieren in einer lastenfreien Übernahme der Immobilie. Und bei Kauf über ein seriöses Unternehmen muss man nicht damit rechnen, dass einem wertloses Sumpfland angedreht wird.
Ebenfalls wichtig: Der Besitzer kann frei über seine Immobilien verfügen – sie verkaufen, verschenken oder vererben. Staatliche Willkür muss in Florida niemand befürchten.

Persönliche Sicherheit:
Kriminalität gegenüber Ausländern ist in Florida eher selten, das Entführungsrisiko fast nicht vorhanden. Die speziell von älteren Bürgern bevorzugten »Gated Communities« kann man nicht mit den abgeschotteten, eingezäunten Geländen in manch anderen Ländern vergleichen, wo man ernsthaft jeden Tag um seine Sicherheit fürchten muss. Sicherlich gibt es auch in Florida nicht nur gute Menschen, aber der hiesige Durchschnittsbürger sieht in einem europäischen Investor keinen feindlichen Eindringling, der für seinen Wohlstand bestraft werden müsste.
Sicherlich sind Immobilien in den USA oft teurer als anderswo, Grundsteuern sind auch nicht gerade billig. Und bestimmt sind die Prozeduren der US – Einwanderungsbehörde verbesserungsbedürftig. Aber wenn es brennt, kommt die Feuerwehr. Wenn man »911« anruft, dann kommt wirklich der Sheriff und sieht nach dem Rechten. Man muss sich beim Einkaufen nicht fürchten und auf dem Heimweg nicht dauernd in den Rückspiegel schauen.

Lebensqualität:
Amerikaner stehen – wie oben angemerkt – ausländischen Investoren meist freundlich gegenüber. Generell wird man schnell aufgenommen und zuvorkommend behandelt. Den Sozialneid, den viele aus Europa oder anderen Teilen der Welt kennen, gibt es hier nur selten. Wer ein tolles Auto fährt, wird eher bewundert als beneidet, da in den USA selbst der einfachste Arbeiter daran glaubt, dass jeder es in diesem System zu Wohlstand bringen kann. Was in anderen Ländern Kriminalität oder Neid auslöst, wird in Amerika daher eher als Ansporn gesehen.
Preisvorteil:
Amerikanische Immobilien sind momentan so preiswert, weil viele Investoren sich vor einigen Jahren schlechthin übernommen haben. Wer einen Kredit mit unvorhersehbarem Zinssatz aufgenommen hat und ihn heute nicht mehr tilgen kann, steht nun unter Verkaufszwang. In vielen Fällen wird zwangsversteigert.
Fazit: In Florida ebenso wie in vielen anderen Teilen der USA herrscht derzeit noch Verkaufsstimmung – mit allen Chancen und Preisvorteilen für europäische Käufer.
Es informierte:

USAinvest24 Inc. & Co.KG
Sterzinger Str. 5
86165 Augsburg
Germany

Phone: +49(821)88 99 97-0
Fax: +49(821)88 99 97-9
email: info@usainvest24.de
web: www.usainvest24.de

Pressekontakt:
Presse & PR-Service
Leonhard Becker
presse-prservice(at)online.de

Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt.

12/30/2011

Top Rendite in den USA erziehlen!

 
Stellen Sie sich im Umfeld einer drohenden Rezession und einer Schuldenkrise in der Euro-Zone zur Zeit auch die Frage, wie man sein Geld noch gewinnbringend anlegen soll? Investoren/Anlegern bietet sich gerade jetzt die Möglichkeit Renditen von 9% - 18% und mehr in den USA zu erziehlen bei einer 100% Sicherheit.
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10/29/2011

Registereintragung in den USA

Das US-amerikanische Zivilrecht wirft im Hinblick auf etwaige Registereintragungen ähnliche Probleme auf wie das englische Recht. Auch die USA kennen kein Handelsregister im deutschen Sinne, doch gibt es für Personenhandels- und Kapitalgesellschaften gewisse Registrierungsvorschriften, die zumindest einige Auskünfte über das Bestehen eines Unternehmens und über den Unternehmenszweck geben können.

Ferner gibt es in den USA keinen handelsrechtlichen Begriff des "Kaufmanns", somit kennt mein auch kein Sonderrecht der Kaufleute. Nur in wenigen US-Bundesstaaten ist die Registrierung eines Namens, unter dem das Unternehmen tätig ist, erforderlich.

Personengesellschaften (partnerships) basieren auf den Grundsätzen der agency (Stellvertretung) - die Partner vertreten sich gegenseitig und haben untereinander Sorgfaltspflichten zu beachten. Der in mehr als 40 US-Bundesstaaten angenommene Uniform Partnership Act stellt keinerlei Anforderungen an die Gründung einer Personengesellschaft. So stellt sich bei dieser Unternehmensform auch nicht die Frage einer Registrierung, da dies keine Entstehungsvoraussetzung für die Gründung einer Personengesellschaft ist.

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10/18/2011

Vereinbarung des Gerichtstandes | Teil 2

Im Vorfeld einer Vereinbarung über den Gerichtsstand ist auf zwei Grundsätze hinzuweisen: Zulässigkeit und Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstands Vereinbarung beurteilen sich nach dem Recht des Staates, vor dessen Gericht im Streitfall Klage zu erheben ist (lex fori). Das zuständige Gericht kann entweder aufgrund Parteivereinbarung zuständig sein, oder aber es kann gerade deshalb zuständig sein, weil es nach Parteivereinbarung für unzuständig erklärt wurde, ein Vertragspartner aber gerade diese Vereinbarung angreifen will.

Nach dem zweiten Grundsatz wird das Zustandekommen der Gerichtsstands Vereinbarung selbst nach allgemeinem Vertragsrecht beurteilt. Die Klausel unterliegt also der lex fori, während das Zustandekommen (Angebot und Annahme der WE) sich nach dem Recht richtet, welches die Parteien für den Vertrag gewählt haben.

Das deutsche Recht
Grundsätzlich können die Vertragspartner für ihren Vertrag einen Gerichtsstand ausdrücklich vereinbaren. Dabei muß, da die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des EuGVU und des LugÜ ist, bei Vereinbarung eines Gerichtsstands zunächst Art. 17 LugÜ berücksichtigt werden(i). Diese Vorschrift macht in den Vertragsstaaten des Abkommens besonders deutlich, was ansonsten – im Verhältnis zu Drittstaaten – anhand weiterer Regeln zu Anwendung kommt: dass nämlich die Vertragsparteien grundsätzlich die Befugnis haben, vertraglich die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu wählen (vgl. § 38 ZPO). Wird keine Vereinbarung über den Gerichtsstand getroffen, so ist automatisch das Gericht am Wohn- und Geschäftssitz des Schuldners zuständig (§§ 12 und 13 ZPO)

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